1. Der Verein führt den Namen
„Fachverband für Angestellte im Neurophysiologisch-Technologischen Arbeitsbereich e.V.“.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Hannover.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
1. Zweck des Vereins ist die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens. Dieses Ziel soll erreicht werden insbesondere durch
2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen. Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
4. Der Vorstand kann sich für seine Tätigkeit eine pauschale Aufwandsentschädigung im Rahmen der Ehrenamtspauschale nach § 3 Nr. 26 a des Einkommensteuergesetzes gewähren, soweit diese Aufwandsentschädigung den tatsächlich entstandenen Aufwand offensichtlich nicht übersteigt.
Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die die Ziele des Vereins unterstützen. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.
1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person.
2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
3. Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig. Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung.
Die Organe des Vereins sind:
1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstands, die Entlastung des Vorstands, die Entgegennahme der Berichte des Vorstands, die Wahl der Kassenprüfer/innen, die Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit, die Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, die Entscheidung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.
2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einem Monat schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
3. Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.
4. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.
5. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.
6. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem/der ersten und zweiten Vorsitzenden. Der/Die erste und zweite Vorsitzende vertreten je einzeln.
2. Der erweiterte Vorstand besteht aus dem/der Schriftführer/in und dem/der Schatzmeister/in.
3. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt drei Jahre. Sie bleiben bis zur Bestellung des neuen Vorstands im Amt. Eine Wiederwahl ist zulässig.
Dem Vorstand ist ein Beirat zugeordnet. Der Beirat hat die Aufgabe, in Fortbildungsfragen beratend tätig zu sein und den Kontakt mit den ärztlichen Fachvereinigungen, insbesondere der Deutschen Gesellschaft für klinische Neurophysiologie, aufrecht zu erhalten. Die Beiratsmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Beiratsmitglieder sind Ehrenmitglieder der Fachvereinigung. Sie haben das Recht, an allen Mitgliederversammlungen teilzunehmen und bei Vorstandsentscheidungen beratend mitzuwirken.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an das Deutsche Rote Kreuz, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Die Mitgliederversammlung vom 29.09.2023 hat die Änderung der Satzung in § 1 und mit ihr die Änderung des Vereinsnamens beschlossen.
Tag der Eintragung: 11.04.2024, Bödrich
Ort: Amtsgericht Hannover im Vereinsregister VR 3715
Nummer der Eintragung 9
Bemerkung: Beschluss Blatt 7 – 12 Band III der Akten
Satzung Blatt 40 – 43 Band III der Akten